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S T A R T A G B
Motorradtouren-Jaro:
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1. Zustandekommen des Reisevertrags Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung machen Sie dem Reiseveranstalter einen bindenden Antrag zum Abschuss eines Reisevertrages unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden sowie Sonderwünsche müssen schriftlich abgefasst werden. Der Reisevertrag kommt erst mit Erhalt der Reisebestätigung in schriftlicher Form zustande. Kurzfristige Buchungen unter drei Tagen vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung durch den Reiseveranstalter zum Vertragsschluss. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag handelt und grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Der Reiseveranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.
2. Zahlung Bei Abschluss des Reisevertrags wird nach Erhalt der Reisebestätigung, bzw. der Rückantwort des Reisenden, eine Anzahlung von 50% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist 5 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung einer Quittung sowie der vollständigen Reiseunterlagen, soweit diese für die gebuchte Reise erforderlich und vorhergesehen, vom Reisegast zu zahlen. Vertragsschlüsse unter 3 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisegast zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung einer Quittung sowie der vollständigen Reiseunterlagen, soweit diese für die gebuchte Reise erforderlich und vorhergesehen sind.
3. Leistungen Prospekt- und Homepageangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich allerdings ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung natürlich informiert wird. Nebenabreden, besondere Vereinbarung oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Es wird ausdrücklich durch den Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass eine Reise erst ab einer Anzahl von 3 Motorrädern (min. 3 Teilnehmer) zustande kommt. Die Teilnehmerzahl ist auf 10 Motorräder pro Reise begrenzt.
Der Reiseveranstalter kann 4 Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, oder insbesondere einer Änderung für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den oben genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind insoweit nur zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend von Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung kann nur bis spätestens zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine, nach den oben genannten Angaben, zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisegast unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die oben genannten Rechte zur Preisänderung hat der Reisegast unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zugesicherte Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von der Änderung zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden Muss der Reisegast, aus welchen Gründen auch immer, von der Reise zurücktreten, werden folgende Stornokosten vom Reiseveranstalter berechnet: 2,50 € pro Vertrag; Rest des bezahlten Reisepreises wird zurückerstattet. Bei extrem schlechten Wetter wird die Reise verschoben oder ganz abgesagt, so dass die bezahlten Reisekosten im vollen Umfang zurückerstattet werden. Ausgenommen von den oben genannten Stornokosten sind vorher bezahlte Eintrittskarten. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Eine Rücktrittserklärung könnte schriftlich abgefasst werden. Für Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsschluss durch den Reisenden wird ein Bearbeitungsgeld von € 2,50 pro Vertrag berechnet.
7. Rücktritt des Reiseveranstalters Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reiseveranstalters liegt (z. B. Krankheit), so verpflichtet sich der Veranstalter dem Reisegast den Reisepreis zurück zu erstatten.
8. Ersatzreisende Der Reisegast kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersätzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisegast und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
9. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den ReisendenDer Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisegast trotz einer Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die restlichen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisegast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrags. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 III BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
12. Gewährleistung und Abhilfe Das Gewährleistungs- und Mängelanspruchsrecht des Reisegastes bestimmt sich nach dem geltenden deutschen Recht.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisegast ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
14. Haftungsbeschränkung Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen, dem Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen sind die oben genannten Bedingungen zu beachten.
15. Ausschluss und Verjährung Ansprüche und Verjährung wegen mangelhafter Reiseleistung sind dem geltenden deutschen Recht zu entnehmen.
16. Reiseversicherung Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Auslandskranken- bzw. Unfallversicherung.
17. Pass- bzw. Personalausweisbestimmungen Für die vorgesehenen Reisen ist ein Personalausweis ausreichend. Im Falle anderweitiger Bestimmungen wird der Reisegast vom Reiseveranstalter auf diese hingewiesen.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags oder der restlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Fuchsmühl, 16. Februar 2007 |